vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 16 EisbKrV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Vorschriftszeichen

Abmessungen

§ 16

Die Abmessungen der Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“, „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung“ und „Halt“, die vor einer Eisenbahnkreuzung angebracht werden, haben nach Möglichkeit zumindest den Abmessungen der Vorschriftszeichen, die im Verlauf derselben Straße verwendet werden, zu entsprechen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)