zum klassenweise gestaffelten Inkrafttreten Art. 1 § 2 Abs. 11
Anlage 6a
LEHRPLAN DER ABTEILUNGEN FÜR DEN UNTERRICHT IN KROATISCHER SPRACHE, DIE IN DER MITTELSCHULE UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER MUSISCHEN AUSBILDUNG (SONDERFORM MUSIKMITTELSCHULE) MIT DEUTSCHER UNTERRICHTSSPRACHE EINGERICHTET SIND
(im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland)
ERSTER TEIL
ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Siehe Anlage 1.
ZWEITER TEIL
KOMPETENZORIENTIERUNG
Siehe Anlage 1.
DRITTER TEIL
ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Siehe Anlage 1.
VIERTER TEIL
ÜBERGREIFENDE THEMEN
Siehe Anlage 6.
FÜNFTER TEIL
ORGANISATORISCHER RAHMEN
Siehe Anlage 1.
An Schulen im Geltungsbereich des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland kann in anderen Pflichtgegenständen Kroatisch zum Erwerb der jeweiligen Fachsprache eingesetzt werden.
Beim Erlernen einer Volksgruppensprache können – anders als beim Erlernen einer Fremdsprache – besonders die lokalen Ressourcen genützt werden. Dies gelingt insbesondere im Rahmen von Projekten und Kooperationen mit außerschulischen Bereichen (zB Großeltern, Eltern, Vereine, Dorf, Stadtviertel, Wirtschaft, ...). Die dafür notwendigen Voraussetzungen schafft eine moderne, als „Community Education“ bezeichnete Pädagogik.
Die Bestimmungen zum Förderunterricht im fünften Teil der Anlage 1 gelten auch für den Pflichtgegenstand Kroatisch.
SECHSTER TEIL
STUNDENTAFELN
1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen:
Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen:
Pflichtgegenstände1 | Klassen und Wochenstunden | Summe | |||
1. Kl. | 2. Kl. | 3. Kl. | 4. Kl. | ||
Religion | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 |
Sprachen | |||||
Deutsch |
|
|
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| mind. 15 |
Kroatisch |
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|
| mind. 15 |
Lebende Fremdsprache |
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| mind. 12 |
Mathematik und Naturwissenschaften | |||||
Mathematik |
|
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| mind. 13 |
Geometrisches Zeichnen |
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| -2 |
Digitale Grundbildung | mind. 1 | mind. 1 | mind. 1 | mind.1 | mind. 4 |
Chemie |
|
|
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| mind. 2 |
Physik |
|
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|
| mind. 4 |
Biologie und Umweltbildung |
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| mind. 5 |
Wirtschaft und Gesellschaft | |||||
Geschichte und Politische Bildung |
|
|
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| mind. 5 |
Geographie und wirtschaftliche Bildung |
|
|
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| mind. 6 |
Musik, Kunst und Kreativität | |||||
Musik |
|
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| mind. 203 |
Kunst und Gestaltung |
|
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| mind. 6 |
Technik und Design |
|
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| mind. 5 |
Gesundheit und Bewegung | |||||
Bewegung und Sport |
|
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| mind. 12 |
Ernährung und Haushalt |
|
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| mind. 1 |
Verbindliche Übungen |
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Bildungs- und Berufsorientierung |
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| mind. 24 |
Sonstige verbindliche Übungen |
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| -5 |
Schulautonome Schwerpunktsetzung6 |
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Gesamtwochenstundenzahl |
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| 135 |
1 In höchstens fünf Pflichtgegenständen (mit Ausnahme des Pflichtgegenstandes Religion) ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig: a) Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Kompetenzbereiche der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und b) Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabung und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht; der Pflichtgegenstand Digitale Grundbildung ist mit mindestens einer Wochenstunde pro Klasse vorzusehen.
2 Bei Führung eines MINT- (Mathematik-Informatik-Naturwissenschaft-Technik) bzw. NAWI- (naturwissenschaftlich-mathematischen) Schwerpunktes ist der Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen mit mindestens zwei Wochenstunden zu dotieren. Die Verbindung der Pflichtgegenstände Mathematik und Geometrisches Zeichnen ist zulässig, wobei als Summe der Wochenstunden 15 nicht unterschritten werden darf. Sofern Geometrisches Zeichnen im Unterricht von Mathematik integriert wird, sind die Kompetenzbeschreibungen und Anwendungsbereiche zu Geometrisches Zeichnen zu vermitteln.
3 Pro Schulstufe einschließlich einer Wochenstunde Instrumentalmusik und Gesang sowie einer Wochenstunde instrumentales oder vokales Musizieren im Ensemble.
4 In der 3 bzw. 4. Klasse als eigener Unterrichtsgegenstand im Ausmaß von insgesamt mindestens einer Wochenstunde. Die darüber hinausgehenden Stunden können geblockt oder integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden.
5 Weitere verbindliche Übungen können eingerichtet werden; ihr Ausmaß ist schulautonom festzulegen und mit der Dotation der übrigen Pflichtgegenstände sowie der schulautonomen Schwerpunktsetzung abzustimmen.
6 Zur Vertiefung im Bereich der allgemeinbildenden Pflichtgegenstände oder in der schulautonomen Schwerpunktsetzung in Form von schulautonomen Pflichtgegenständen
Freigegenstände, unverbindliche Übungen, Förderunterricht und Bemerkungen zu den Stundentafeln:
Wie Anlage 1.
2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:
Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen:
Pflichtgegenstände | Klassen und Wochenstunden1 | Summe | |||
1. Kl. | 2. Kl. | 3. Kl. | 4. Kl. | ||
Religion | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 |
Sprachen | |||||
Deutsch | 4 | 4 | 3 | 4 | 15 |
Kroatisch | 4 | 4 | 3 | 4 | 15 |
Lebende Fremdsprache | 3 | 3 | 3 | 3 | 12 |
Mathematik und Naturwissenschaften | |||||
Mathematik | 4 | 3 | 3 | 3 | 132 |
Digitale Grundbildung | 1 | 1 | 1 | 1 | 4 |
Chemie | – | – | – | 2 | 2 |
Physik | – | 1 | 2 | 1 | 4 |
Biologie und Umweltbildung | 1 | 1 | 2 | 1 | 5 |
Wirtschaft und Gesellschaft | |||||
Geschichte und Politische Bildung | – | 1 | 2 | 2 | 5 |
Geographie und wirtschaftliche Bildung | 2 | 1 | 2 | 1 | 6 |
Musik, Kunst und Kreativität | |||||
Musik | 5 | 6 | 5 | 5 | 213 |
Kunst und Gestaltung | 2 | 1 | 2 | 1 | 6 |
Technik und Design | 2 | 1 | 1 | 1 | 5 |
Gesundheit und Bewegung | |||||
Bewegung und Sport | 3 | 3 | 3 | 3 | 12 |
Ernährung und Haushalt | – | 1 | – | – | 1 |
Verbindliche Übung | |||||
Bildungs- und Berufsorientierung | – | – | 0-1x | 0-1x | 1x4 |
Gesamtwochenstundenzahl | 33 | 33 | 34-35 | 34-35 | 135 |
1 Die Lehrerinnen und Lehrer haben die Abweichungen der Summe der Wochenstunden der Pflichtgegenstände dieser Stundentafel von jener der Anlage 1, sechster Teil, Z 2, lit. e, bei der Planung und Gestaltung des Unterrichtes durch eine Anpassung der Ziele und Vorgaben zu berücksichtigen.
2 Geometrisches Zeichnen ist im Pflichtgegenstand Mathematik zu integrieren. Die integrativ zu vermittelnden Kompetenzbeschreibungen von Geometrischem Zeichnen werden im Lehrplan des Unterrichtsgegenstandes Mathematik angeführt.
3 Pro Schulstufe einschließlich einer Wochenstunde Instrumentalmusik und Gesang sowie einer Wochenstunde instrumentales oder vokales Musizieren im Ensemble.
4 In der 3. bzw. 4. Klasse als eigener Unterrichtsgegenstand im Ausmaß von insgesamt mindestens einer Wochenstunde. Zusätzlich 32 Jahresstunden in der 3. bzw. 4. Klasse integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen.
Freigegenstände, unverbindliche Übungen, Förderunterricht und Bemerkungen zu den Stundentafeln:
Wie Anlage 1.
SIEBENTER TEIL
LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage 1.
ACHTER TEIL
LEHRPLÄNE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
Siehe Anlage 1 mit folgender Abweichung:
A. PFLICHTGEGENSTÄNDE
Siehe Anlage 1 (ausgenommen die Pflichtgegenstände Kroatisch und Musik).
KROATISCH
Siehe Anlage 6.
MUSIK
Siehe Anlage 2.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Gesetzesnummer
20007850
Dokumentnummer
NOR40263959
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