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Anlage 5b Lehrpläne der Mittelschulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

zum klassenweise gestaffelten Inkrafttreten vgl. Art. 1 § 2 Abs. 10

Anlage 5b

LEHRPLAN DER ABTEILUNGEN FÜR DEN UNTERRICHT IN SLOWENISCHER SPRACHE, DIE IN DER MITTELSCHULE UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER SPORTLICHEN AUSBILDUNG (SONDERFORM SPORTMITTELSCHULE) MIT DEUTSCHER UNTERRICHTSSPRACHE EINGERICHTET SIND

(im Sinne des § 12 lit. c des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten)

ERSTER TEIL

ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage 1.

ZWEITER TEIL

KOMPETENZORIENTIERUNG

Siehe Anlage 1.

DRITTER TEIL

ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage 1.

VIERTER TEIL

ÜBERGREIFENDE THEMEN

Siehe Anlage 5.

FÜNFTER TEIL

ORGANISATORISCHER RAHMEN

Siehe Anlage 5.

SECHSTER TEIL

STUNDENTAFELN

1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen:

Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen:

Pflichtgegenstände1

Klassen und Wochenstunden

Summe

1. Kl.

2. Kl.

3. Kl.

4. Kl.

Religion

2

2

2

2

8

Sprachen

Deutsch

 

 

 

 

mind. 15

Slowenisch

 

 

 

 

mind. 15

Lebende Fremdsprache

 

 

 

 

mind. 12

Mathematik und Naturwissenschaften

Mathematik

 

 

 

 

mind. 13

Geometrisches Zeichnen

 

 

 

 

2

Digitale Grundbildung

mind. 1

mind. 1

mind. 1

mind. 1

mind. 4

Chemie

 

 

 

 

mind. 2

Physik

 

 

 

 

mind. 4

Biologie und Umweltbildung

 

 

 

 

mind. 6

Wirtschaft und Gesellschaft

Geschichte und Politische Bildung

 

 

 

 

mind. 5

Geographie und wirtschaftliche Bildung

 

 

 

 

mind. 5

Musik, Kunst und Kreativität

Musik

 

 

 

 

mind. 5

Kunst und Gestaltung

 

 

 

 

mind. 5

Technik und Design

 

 

 

 

mind. 5

Gesundheit und Bewegung

Bewegung und Sport

 

 

 

 

mind. 28

Ernährung und Haushalt

 

 

 

 

mind. 1

Verbindliche Übungen

 

 

 

 

 

Bildungs- und Berufsorientierung

 

 

 

 

mind. 23

Sonstige verbindliche Übungen

 

 

 

 

4

Schulautonome Schwerpunktsetzung5

 

 

 

 

 

Gesamtwochenstundenzahl

 

 

 

 

135

      

___________________

1 In höchstens fünf Pflichtgegenständen (mit Ausnahme des Pflichtgegenstandes Religion) ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig: a) Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Kompetenzbereiche der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und b) Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabung und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht; der Pflichtgegenstand Digitale Grundbildung ist mit mindestens einer Wochenstunde pro Klasse vorzusehen.

2 Falls Geometrisches Zeichnen nicht als schulautonomer Pflichtgegenstand geführt wird, sind die Kompetenzbeschreibungen von Geometrisches Zeichnen im Pflichtgegenstand Mathematik (mindestens 15 Wochenstunden) zu integrieren. Bei Führung eines MINT- (Mathematik-Informatik-Naturwissenschaft-Technik) bzw. NAWI- (naturwissenschaftlichmathematischen) Schwerpunktes ist der Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen mit mindestens 2 Wochenstunden zu dotieren.

3 In der 3. bzw. 4. Klasse als eigener Unterrichtsgegenstand im Ausmaß von insgesamt mindestens einer Wochenstunde. Die darüber hinausgehenden Stunden können geblockt oder integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden.

4 Weitere verbindliche Übungen können eingerichtet werden; ihr Ausmaß ist schulautonom festzulegen und mit der Dotation der übrigen Pflichtgegenstände sowie der schulautonomen Schwerpunktsetzung abzustimmen.

5 Zur Vertiefung im Bereich der allgemeinbildenden Pflichtgegenstände oder in der schulautonomen Schwerpunktsetzung in Form von schulautonomen Pflichtgegenständen.

Freigegenstände, unverbindliche Übungen, Förderunterricht und Bemerkungen zu den Stundentafeln:

Wie Anlage 1.

2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:

Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen:

Pflichtgegenstände

Klassen und Wochenstunden1

Summe

1. Kl.

2. Kl.

3. Kl.

4. Kl.

Religion

2

2

2

2

8

Sprachen

Deutsch

4

4

3

4

15

Slowenisch

4

4

3

4

15

Lebende Fremdsprache

3

3

3

3

12

Mathematik und Naturwissenschaften

Mathematik

4

3

3

3

132

Digitale Grundbildung

1

1

1

1

4

Chemie

2

2

Physik

1

2

1

4

Biologie und Umweltbildung

2

1

2

1

6

Wirtschaft und Gesellschaft

Geschichte und Politische Bildung

1

2

2

5

Geographie und wirtschaftliche Bildung

2

1

2

1

6

Musik, Kunst und Kreativität

Musik

2

1

1

1

5

Kunst und Gestaltung

1

1

2

1

5

Technik und Design

1

2

1

1

5

Gesundheit und Bewegung

Bewegung und Sport

7

7

7

7

28

Ernährung und Haushalt

1

1

Verbindliche Übung

Bildungs- und Berufsorientierung

0-1x

0-1x

1x3

Gesamtwochenstundenzahl

33

33

34-35

34-35

135

      

_____________________

1 Die Lehrerinnen und Lehrer haben die Abweichungen der Summe der Wochenstunden der Pflichtgegenstände dieser Stundentafel von jener der Anlage 1, sechster Teil, Z 2, lit. e, bei der Planung und Gestaltung des Unterrichtes durch eine Anpassung der Ziele und Vorgaben zu berücksichtigen.

2 Geometrisches Zeichnen ist im Pflichtgegenstand Mathematik zu integrieren. Die integrativ zu vermittelnden Kompetenzbeschreibungen von Geometrisches Zeichnen werden im Lehrplan des Unterrichtsgegenstandes Mathematik angeführt.

3 In der 3. bzw. 4. Klasse als eigener Unterrichtsgegenstand im Ausmaß von insgesamt mindestens einer Wochenstunde. Zusätzlich 32 Jahresstunden in der 3. bzw. 4. Klasse integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen.

Freigegenstände, unverbindliche Übungen, Förderunterricht und Bemerkungen zu den Stundentafeln:

Wie Anlage 1.

SIEBENTER TEIL

LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage 1.

ACHTER TEIL

LEHRPLÄNE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

Siehe Anlage 1 mit folgender Abweichung:

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

Siehe Anlage 1 (ausgenommen die Pflichtgegenstände Slowenisch und Bewegung und Sport).

SLOWENISCH

Siehe Anlage 5.

BEWEGUNG UND SPORT FÜR SCHULEN UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER SPORTLICHEN AUSBILDUNG

Siehe Anlage 3.

Schlagworte

Bildungsorientierung

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2023

Gesetzesnummer

20007850

Dokumentnummer

NOR40255202

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