Schlussbestimmungen
§ 12
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2012 in Kraft.
(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Maler und Anstreicher, BGBl. Nr. 190/1971, in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 31. Mai 2012 außer Kraft.
(3) Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Maler und Anstreicher, BGBl. Nr. 164/1975, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 355/1976, tritt unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 31. Mai 2020 außer Kraft.
(4) Lehrlinge, die am 31. Mai 2012 im Lehrberuf Maler und Anstreicher ausgebildet werden, sind gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften weiter auszubilden und können bis 31. Mai 2020 gemäß der in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnung zur Lehrabschlussprüfung antreten.
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