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§ 91 Prüfungsordnung BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.2023

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 8 Z 4

Mündliche Prüfung

§ 91.

(1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. wenn gemäß § 90 Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 90 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung der Pflichtgegenstände) und
  3. 3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
  1. a) „Komplementärfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes) oder
  2. b) „Religion“ oder „Ethik“ oder
  3. c) „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ oder
  4. d) „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“, sofern der entsprechende Unterrichtsgegenstand im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet wurde, oder
  5. e) „Geschichte und Politische Bildung, Recht“ oder
  6. f) „Wirtschaftsgeografie und Globale Entwicklung, Volkswirtschaft“, sofern der Pflichtgegenstand im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde.

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei im Gesamtausmaß von mindestens acht Wochenstunden unterrichtete fachtheoretische (alternative) Pflichtgegenstände gemäß Abs. 5.

(3) Das Prüfungsgebiet „Komplementärfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten und nicht gemäß Abs. 2 zum Fachkolloquium gewählten fachtheoretischen (alternativen) Pflichtgegenstand gemäß Abs. 5.

(4) Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst den Bereich „Kultur und gesellschaftliche Reflexion, Literarische Bildung, Medien“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(5) Die Festlegung der gemäß Abs. 2 für das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ und gemäß Abs. 3 für das Prüfungsgebiet „Komplementärfach…“ zur Wahl stehenden Pflichtgegenstände erfolgt durch die Schulleiterin oder den Schulleiter aus den folgenden Pflichtgegenständen:

  1. 1. an allen Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten (einschließlich der dreijährigen Aufbaulehrgänge) aus den schulautonom eingeführten Pflichtgegenständen im Lehrplanbereich „Wirtschaft und Unternehmensführung, Personale und soziale Kompetenzen“,
  2. 2. an allen Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten (einschließlich der dreijährigen Aufbaulehrgänge) aus dem alternativen Pflichtgegenstand „… – Spezialgebiete“ der jeweiligen Fachrichtung,
  3. 3. an der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft (einschließlich des dreijährigen Aufbaulehrganges) aus den Pflichtgegenständen des Lehrplanbereiches „Landwirtschaft“,
  4. 4. an der Höheren Lehranstalt für Wein- und Obstbau aus den Pflichtgegenständen des Lehrplanbereiches „Wein- und Obstbau, Technologie“,
  5. 5. an der Höheren Lehranstalt für Garten- und Landschaftsgestaltung aus den Pflichtgegenständen des Lehrplanbereiches „Garten- und Landschaftsgestaltung“,
  6. 6. an der Höheren Lehranstalt für Gartenbau aus den Pflichtgegenständen des Lehrplanbereiches „Gartenbau“,
  7. 7. an der Höheren Lehranstalt für Landtechnik aus den Pflichtgegenständen des Lehrplanbereiches „Landtechnik“,
  8. 8. an der Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (einschließlich des dreijährigen Aufbaulehrganges) aus den Pflichtgegenständen des Lehrplanbereiches „Forstwirtschaft und Naturraummanagement“,
  9. 9. an der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung (einschließlich des dreijährigen Aufbaulehrganges) aus den Pflichtgegenständen des Lehrplanbereiches „Landwirtschaft und Ernährung“,
  10. 10. an der Höheren Lehranstalt für Lebensmittel- und Biotechnologie aus den Pflichtgegenständen des Lehrplanbereiches „Lebensmittel- und Biotechnologie“,
  11. 11. an der Höheren Lehranstalt für Umwelt- und Ressourcenmanagement aus den Pflichtgegenständen des Lehrplanbereiches „Umwelt- und Ressourcenmanagement“ und dem Pflichtgegenstand „Angewandte Mikrobiologie“ und
  12. 12. an der Höheren Lehranstalt für Informationstechnologie in der Landwirtschaft aus den Pflichtgegenständen des Lehrplanbereiches „Informationstechnologie in der Landwirtschaft“.

(6) Die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 5 sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

Schlagworte

Weinbau, Gartengestaltung, Lebensmitteltechnologie, Umweltmanagement

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2023

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40253180

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