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§ 71 Prüfungsordnung BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.6.2015

16. Unterabschnitt

Abschlussprüfung an der Handelsschule Abschlussarbeit

§ 71

Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Clusters „Wirtschaftskompetenz“.

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