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§ 70k Prüfungsordnung BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.11.2020

Klausurprüfung

§ 70k.

(1) Die Klausurprüfung umfasst

  1. 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1,
  2. 2. nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
  1. a) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder
  2. b) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und
  1. 3. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ (360 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder „Lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“,
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Unternehmensrechnung“ und
  3. 3. die Teilbereiche „E-Business Center (Übungsfirma)“ und „Case Studies“ des entsprechenden Pflichtgegenstandes.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2020

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40227210

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