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§ 70g Prüfungsordnung BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.11.2020

15c. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie – Kommunikation und Medieninformatik Diplomarbeit

§ 70g.

(1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Kommunikation und Medieninformatik“.

(2) Nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“) umfassen.

Schlagworte

Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2020

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40227206

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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