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§ 70c Prüfungsordnung BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.2023

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 8

Mündliche Prüfung

§ 70c.

(1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. wenn gemäß § 70b Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 70b Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Informationstechnisches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches – Digital Business, ausgenommen der Pflichtgegenstand „E-Business und E-Business-Center (Übungsfirma), Case Studies“) und
  3. 3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
  1. a) „Religion“ oder „Ethik“ oder
  2. b) „Kultur“ oder
  3. c) „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
  4. d) „Geografie und Internationale Wirtschafs- und Kulturräume“ oder
  5. e) „Naturwissenschaften“ oder
  6. f) „Wirtschaftsrecht und E-Businessrecht“ oder
  7. g) „Volkswirtschaft“ oder
  8. h) jene Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches – Digital Business (ausgenommen der Pflichtgegenstand „E-Business und E-Business-Center (Übungsfirma), Case Studies“), die nicht Teil des Prüfungsfaches „Informationstechnisches Kolloquium vertiefend aus …“ sind oder
  9. i) „Wirtschaftsinformatik“ oder
  10. j) „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ oder
  11. k) „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Informationstechnisches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches – Digital Business gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst

  1. 1. bis zu zwei Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches – Digital Business nach Wahl der Schule: „Betriebssysteme und Netzwerkmanagement“, „Internet, Multimedia und Contentmanagement“, „Angewandte Programmierung“ oder den Teilbereich „Softwareentwicklung“ des Pflichtgegenstandes „Softwareentwicklung und Projektmanagement“ und
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschaftsräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Wirtschaftsrecht und E-Businessrecht“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. f umfasst den Pflichtgegenstand „Recht“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Wirtschaftsinformatik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. j umfasst den Pflichtgegenstand „Wirtschaftsinformatik und Datenbanksysteme“.

(8) Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. j umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten ein mindestens vier Wochenstunden, beim Fremdsprachenseminar jedoch ein mindestens sechs Wochenstunden unterrichtetes Seminar.

(9) Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. k umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand.

Schlagworte

Wirtschaftsraum, Wirtschaftsgeschichte

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2023

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40253175

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