findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2026 Anwendung
Mündliche Prüfung
§ 67g.
(1) Die mündliche Prüfung umfasst
- 1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Englisch“ und
- 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2).
(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
- 1. den Pflichtgegenstand „Psychologie und Pädagogik“,
- 2. den Pflichtgegenstand „Soziale Handlungsfelder“,
- 3. den Pflichtgegenstand „Somatologie und Pathologie“,
- 4. den Pflichtgegenstand „Einführung in Pflege, Hygiene und Erste Hilfe“,
- 5. eine Kombination der Pflichtgegenstände gemäß Z 1, 2, 3 oder 4 mit dem Pflichtgegenstand „Fachpraxis während des Unterrichtsjahres“, sofern eine Fachpraxis im sozialen Berufsfeld im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden absolviert wurde, oder
- 6. eine Kombination der Pflichtgegenstände gemäß Z 1, 2, 3 oder 4 mit einem zweiten Pflichtgegenstand.
(3) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 6 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2023
Gesetzesnummer
20007846
Dokumentnummer
NOR40253013
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