findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2028 Anwendung
Klausurprüfung
§ 67c.
(1) Die Klausurprüfung umfasst
- 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1,
- 2. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 und
- 3. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3.
(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2023
Gesetzesnummer
20007846
Dokumentnummer
NOR40253009
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)