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§ 67a Prüfungsordnung BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.5.2023

findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2028 Anwendung

14a. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung Vorprüfung

§ 67a.

(1) Die Vorprüfung umfasst in den Ausbildungsschwerpunkten Altenarbeit, Behindertenarbeit und Familienarbeit die Prüfungsgebiete

  1. 1. „Grundzüge und Prinzipien der Akut- und Langzeitpflege einschließlich Pflegetechnik (Teil 2)“ (30 Minuten einschließlich Vorbereitungszeit, mündlich) und
  2. 2. „Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie in der Akut- und Langzeitversorgung einschließlich medizinische Pflegetechnik (Teil 2)“ (30 Minuten einschließlich Vorbereitungszeit, mündlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Grundzüge und Prinzipien der Akut- und Langzeitpflege einschließlich Pflegetechnik (Teil 2)“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst die Pflichtgegenstände „Pflegerische Basisbildung“, „Berufsspezifische Bildung I Gesundheitswissenschaften Niveau Pflegeassistenz“ und „Fachpraktisches Seminar“. Der Kompetenzerwerb ist auch anhand mindestens eines Fallbeispiels umfassend und integrierend sowie praxisbezogen zu überprüfen.

(3) Das Prüfungsgebiet „Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie in der Akut- und Langzeitversorgung einschließlich medizinische Pflegetechnik (Teil 2)“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst die Pflichtgegenstände „Natur- und gesundheitswissenschaftliche Bildung“, „Berufsspezifische Bildung I Gesundheitswissenschaften Niveau Pflegeassistenz“ und „Fachpraktisches Seminar“. Der Kompetenzerwerb ist auch anhand mindestens eines Fallbeispiels umfassend und integrierend sowie praxisbezogen zu überprüfen.

(4) Im Ausbildungsschwerpunkt Pflegefachassistenz ist die Ablegung der Vorprüfung fakultativ. Bei Ablegung der Vorprüfung ist Abs. 1 Z 1 und 2 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2023

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40253007

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