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§ 61a Prüfungsordnung BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.2021

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 7 Z 2

12a. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Wasser- und Kommunalwirtschaft“

Diplomarbeit

§ 61a.

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen Pflichtgegenstand, ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“, in Kombination mit dem Pflichtgegenstand

  1. 1. „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“ oder
  2. 2. „Angewandte Biologie, Gewässerökologie und ökologische Umweltanalytik“ oder
  3. 3. „Angewandte Chemie, Wasserbehandlung und chemische Umweltanalytik“ oder
  4. 4. „Angewandte Physik, Hydrotechnik und Umweltmess- und Regeltechnik“ oder
  5. 5. „Landschafts- und Raumplanung“.

Schlagworte

Reifeprüfung, Wasserwirtschaft, Umweltmesstechnik, Landschaftsplanung

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40239773

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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