zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 7 Z 2
12a. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Wasser- und Kommunalwirtschaft“
Diplomarbeit
§ 61a.
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen Pflichtgegenstand, ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“, in Kombination mit dem Pflichtgegenstand
- 1. „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“ oder
- 2. „Angewandte Biologie, Gewässerökologie und ökologische Umweltanalytik“ oder
- 3. „Angewandte Chemie, Wasserbehandlung und chemische Umweltanalytik“ oder
- 4. „Angewandte Physik, Hydrotechnik und Umweltmess- und Regeltechnik“ oder
- 5. „Landschafts- und Raumplanung“.
Schlagworte
Reifeprüfung, Wasserwirtschaft, Umweltmesstechnik, Landschaftsplanung
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021
Gesetzesnummer
20007846
Dokumentnummer
NOR40239773
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