10a. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Kommunikations- und Mediendesign“
Diplomarbeit
§ 55a.
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
- 1. den Pflichtgegenstand „Kommunikations- und Mediendesign“ oder
- 2. den Pflichtgegenstand „Angewandte Informatik“ oder
- 3. den Pflichtgegenstand gemäß Z 1 oder 2 und einen zweiten Pflichtgegenstand.
Schlagworte
Reifeprüfung, Kommunikationsdesign
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
20007846
Dokumentnummer
NOR40207392
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