Klausurprüfung
§ 50.
(1) Die Klausurprüfung umfasst
- 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und
- 2. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ (180 Minuten, schriftlich) und
- 3. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küche“ (300 Minuten einschließlich Vorarbeiten, praktisch) und
- 4. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Restaurant“ (300 Minuten einschließlich Vorarbeiten, praktisch).
(2) Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst den Pflichtgegenstand „Küchenorganisation und Kochen“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Restaurant“ gemäß Abs. 1 Z 4 umfasst den Pflichtgegenstand „Serviceorganisation, Servieren und Getränke“.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
20007846
Dokumentnummer
NOR40207355
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