Diplomarbeit
§ 43.
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
- 1. den Pflichtgegenstand „Tourismusgeografie und Reisebüro“ oder
- 2. den Pflichtgegenstand „Tourismusmarketing und Kundenmanagement“ oder
- 3. den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
- 4. einen schulautonom eingeführten, im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand oder
- 5. einen Pflichtgegenstand gemäß Z 1, 2, 3 oder 4 in Kombination mit einem zweiten Pflichtgegenstand.
Schlagworte
Betriebswirtschaft
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
20007846
Dokumentnummer
NOR40207349
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