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§ 43 Prüfungsordnung BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2018

Diplomarbeit

§ 43.

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Tourismusgeografie und Reisebüro“ oder
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Tourismusmarketing und Kundenmanagement“ oder
  3. 3. den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
  4. 4. einen schulautonom eingeführten, im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand oder
  5. 5. einen Pflichtgegenstand gemäß Z 1, 2, 3 oder 4 in Kombination mit einem zweiten Pflichtgegenstand.

Schlagworte

Betriebswirtschaft

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40207349

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