4a. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Modedesign und Produktgestaltung
Diplomarbeit
§ 35a.
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst die Pflichtgegenstände des besuchten Ausbildungsschwerpunktes und nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen weiteren Pflichtgegenstand.
Schlagworte
Reifeprüfung
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
20007846
Dokumentnummer
NOR40207386
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