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§ 33 Prüfungsordnung BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2018

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 4

4. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode
(einschließlich des Aufbaulehrganges) Diplomarbeit

§ 33.

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. die besuchte schulautonome Vertiefung oder
  2. 2. die besuchte schulautonome Vertiefung und den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“ oder
  3. 3. zwei Pflichtgegenstände aus dem Cluster „Produktentwicklung und Produktion“ oder
  4. 4. höchstens zwei Pflichtgegenstände aus dem Cluster „Produktentwicklung und Produktion“ und einen weiteren Pflichtgegenstand.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2022

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40207340

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