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§ 32a Prüfungsordnung BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.11.2020

3a. Unterabschnitt

Abschlussprüfung an den Meisterschulen für Damenkleidermacher/innen und Herrenkleidermacher/innen Abschlussarbeit

§ 32a.

Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2020

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40227199

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