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§ 27 Prüfungsordnung BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.6.2015

2. Unterabschnitt

Abschlussprüfung an den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen
(ausgenommen die Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen, die Fachschule für Mode, die Hotelfachschule und die Tourismusfachschule) Abschlussarbeit

§ 27

Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände.

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