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§ 24 Prüfungsordnung BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

4. Abschnitt

Besondere Bestimmungen

1. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren technischen Lehranstalt
(einschließlich des Aufbaulehrganges) Diplomarbeit

§ 24

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst die fachtheoretischen und die fachpraktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung oder des jeweiligen Ausbildungszweiges oder des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.

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