Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ an höheren Schulen
§ 16.
(1) Im Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit drei voneinander unabhängigen Aufgabenbereichen in der betreffenden Sprache schriftlich vorzulegen, wobei Hörtexte zwei Mal abzuspielen sind. Die Aufgabenbereiche, die in voneinander unabhängige Aufgaben gegliedert sein können, haben die rezeptiven Kompetenzen „Lese- und Hörverstehen“ sowie die produktive Kompetenz „Schreiben“ zu betreffen. Der Aufgabenbereich „Schreiben“ ist in mindestens zwei voneinander unabhängige schriftlich zu bearbeitende Teilaufgaben zu unterteilen. Die Aufgabenbereiche sind in der genannten Reihenfolge in zeitlicher Abfolge voneinander getrennt vorzulegen und zu bearbeiten.
(2) Gemäß den lehrplanmäßigen Anforderungen hat die Arbeitszeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ auf dem Kompetenzniveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER 300 Minuten zu betragen, wobei 60 Minuten auf den Aufgabenbereich „Leseverstehen“, maximal 45 Minuten auf den Aufgabenbereich „Hörverstehen“ und 195 Minuten auf den Aufgabenbereich „Schreibkompetenz“ zu entfallen haben. Sofern für den Aufgabenbereich „Hörverstehen“ weniger als 45 Minuten vorgesehen werden, wird die die Dauer von 45 Minuten unterschreitende Zeit von der Gesamtarbeitszeit von 300 Minuten in Abzug gebracht.
(2a) Gemäß den lehrplanmäßigen Anforderungen hat die Arbeitszeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ auf dem Kompetenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen 300 Minuten zu betragen, wobei 60 Minuten auf den Aufgabenbereich „Leseverstehen“, maximal 40 Minuten auf den Aufgabenbereich „Hörverstehen“ und 200 Minuten auf den Aufgabenbereich „Schreibkompetenz“ zu entfallen haben. Sofern für den Aufgabenbereich „Hörverstehen“ weniger als 40 Minuten vorgesehen werden, wird die die Dauer von 40 Minuten unterschreitende Zeit von der Gesamtarbeitszeit von 300 Minuten in Abzug gebracht.
(3) In den Aufgabenbereichen „Leseverstehen“ und „Hörverstehen“ ist die Verwendung von Hilfsmitteln nicht zulässig. Im Aufgabenbereich „Schreibkompetenz“ (berufsspezifischer Teil) ist die Verwendung eines (elektronischen) Wörterbuches zulässig, der Einsatz von Lexika oder elektronischen Informationsmedien ist nicht zulässig.
(4) Für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Hörbeeinträchtigung oder Gehörlosigkeit, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis im Aufgabenbereich „Hörverstehen“ zu beeinflussen, kann die oder der Vorsitzende festlegen, dass dieser Aufgabenbereich entfällt, wenn Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Reife- und Diplomprüfung gemäß § 3 Abs. 4 nicht ausreichen, um eine barrierefreie Ablegung der Prüfung zu ermöglichen.
Schlagworte
Leseverstehen, Reifeprüfung
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2020
Gesetzesnummer
20007846
Dokumentnummer
NOR40227191
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