Prüfungstermine der abschließenden Arbeit
§ 10
(1) Die erstmalige Abgabe des schriftlichen Teils der abschließenden Arbeit hat bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Klausurprüfung zu erfolgen. Die Zeiträume für die Abgabe im Falle der Wiederholung der abschließenden Arbeit sind die erste Unterrichtswoche, die ersten fünf Unterrichtstage im Dezember und die letzten fünf Unterrichtstage im März. In allen Fällen hat die Abgabe sowohl in digitaler Form (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) als auch in zweifach ausgedruckter Form (bei Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen auch unter physischer Beigabe der praktischen und/oder grafischen Arbeiten) zu erfolgen.
(2) Abweichend von Abs. 1 hat die erstmalige Abgabe der Abschlussarbeit an dreieinhalbjährigen Fachschulen mit Betriebspraxis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung (§ 11 Abs. 1 zweiter Satz) zu erfolgen. Die Zeiträume für die Abgabe im Falle der Wiederholung der abschließenden Arbeit sind die letzte Woche im Mai, die erste Unterrichtswoche und die ersten fünf Unterrichtstage im Dezember.
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