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§ 23 Prüfungsordnung AHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.12.2023

Zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Kunst und Gestaltung“

§ 23.

(1) Im Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Kunst und Gestaltung“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit einer praktischen und einer theoretischen Aufgabe schriftlich vorzulegen.

(2) Die Arbeitszeit hat 420 Minuten zu betragen. Sie ist für eine Pause in angemessener Dauer zu unterbrechen.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023

Gesetzesnummer

20007845

Dokumentnummer

NOR40257434

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