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§ 3 Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2012

Berufsbild

§ 3

(1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Gleisbautechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes

2.

Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche

3.

Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs

Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes

4.

Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung

Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

5.

Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes

6.

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und Verarbeitungsmöglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Verarbeitungsrichtlinien

7.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

8.

Grundkenntnisse des Eisenbahnbetriebes

Kenntnis der Besonderheiten des Eisenbahnbetriebes und der damit verbundenen Risiken einschließlich der Möglichkeiten zu deren Minimierung bzw. Vermeidung sowie der Sicherheitsgrundsätze der Betriebsvorschriften

9.

Grundkenntnisse der Trassierung, des Lichtraumbedarfes und des Lichtraumes

Kenntnis des Lichtraumbedarfes und des Lichtraumes

10.

Grundkenntnisse der Eisenbahntechnik (zB Spurführungstechnik, Rad-Schiene-Problematik), Eisenbahnsicherungstechnik und der Bahnstrom-, Licht- und Kraftanlagen sowie Kenntnis über den Umgang mit elektrischem Strom unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften

11.

Kenntnis der Kommunikationsmittel zur Abwicklung des Eisenbahnbetriebes

Durchführen der Kommunikation im Eisenbahnbetriebsdienst

12.

Manuelles und maschinelles Be- und Verarbeiten von Werkstoffen wie Holz, Metall, Kunststoff und Beton

13.

Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbindungen wie zB Oberbauschweißungen – Verbindungsschweißungen und Auftragsschweißungen von Schienen

14.

Grundkenntnisse der schädlichen Einflüsse auf die Materialien und der Maßnahmen zu deren Abwehr

Kenntnis der schädlichen Einflüsse auf die Materialien und der Maßnahmen zu deren Abwehr

15.

Grundkenntnisse der Lagerung und des Transports von Materialien

Mitarbeiten beim Lagern und Transportieren von Materialien (einschließlich von Fertigteilen, Schüttgut, Gleis- und Weichenrosten) unter Beachtung der Schadensverhütung

16.

Kenntnis der Wirkungsweise, Einsatzmöglichkeiten, Wartung und Pflege von Maschinen und Baumaschinen

17.

Lesen von Bauplänen, Material- und Stücklisten sowie von Regelzeichnungen, Gleis- und Weichenplänen

Feststellen des Material- und Stoffbedarfes, Erstellen von Material- und Stücklisten sowie von einfachen Gleisplänen

18.

Erstellen von Skizzen und einfachen Zeichnungen

19.

Kenntnis der Funktion und der Anwendungsbereiche von Vermessungsgeräten wie Bandmaß, Messlatte, Messrad, Nivelliergerät, Theodolit und Laser und Ortungsgeräten (zB GPS)

Handhaben und Verwenden berufsspezifischer Vermessungs- und Ortungsgeräte

20.

Mitarbeiten beim Messen, Vermessen, Übertragen, Fluchten, Anlegen, Versichern und Abstecken

Messen, Vermessen, Übertragen, Fluchten, Anlegen, Versichern und Abstecken

21.

Mitarbeiten beim Messen (Spur-, Rillen-, Stoßlücken- und Leitweite) sowie Vermessen (Lage und Nivelette) sowie beim Ausfüllen der erforderlichen Prüfblätter

Messen (Spur-, Rillen-, Stoßlücken- und Leitweite) und Vermessen (Lage und Nivelette) sowie Ausfüllen der erforderlichen Prüfblätter

22.

Kenntnis und Umsetzung der Baustelleneinrichtung, des Bauablaufes und der Baustellensicherungsmaßnahmen entsprechend der einschlägigen Sicherheits- und sonstigen Rechtsvorschriften

23.

Grundkenntnisse der Bodenarten, Bodensanierung und des Bodenaustausches sowie des Erdbaues

Kenntnis der Bodenarten, Bodensanierung und des Bodenaustausches sowie des Erdbaues

24.

Kenntnis des Aushebens von Baugruben und Künetten

Ausheben von Baugruben und Künetten sowie Herstellen von Verbauten und Stützungen

25.

Einbringen von Schüttungen

26.

Grundkenntnisse der Fundierung

Herstellen von Fundamenten auch für Bahnsteigkanten

27.

Herstellen von einfachen Mörtel- und Betonmischungen

28.

Herstellen einfacher Schalungen und Bewehrungen

Versetzen von einfachen Beton- und Stahlbetonbauteilen

29.

Grundkenntnisse des bituminösen Mischgutes

Verarbeiten von bituminösem Mischgut

30.

Grundkenntnis der verschiedenen Oberflächenbefestigungen und deren Unterbauten

Kenntnis und Herstellung der verschiedenen Oberflächenbefestigungen und deren Unterbauten

31.

Kenntnis der fahrwegtechnischen Grundsätze der Oberbaukonstruktionen sowie des Gleisbaues (wie Bauweisen: Querschwellengleis und feste Fahrbahn), Unterbaukonstruktionen und Entwässerung

32.

Kenntnis der im Gleisbau verwendeten Materialien wie Schienen, Schwellen und Oberbauschotter, deren Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten sowie der Schienenbefestigungen

Kenntnis und Beurteilung der Wiederverwendbarkeit ausgebauter Gleisbaumaterialien

33.

Grundkenntnisse des Herstellens von Oberbauanlagen

Kenntnis des Herstellens von Oberbauanlagen

34.

Grundkenntnisse des Brückenbaus, Untertagebaus und Tunnelbaus

Kenntnis der Gleiskonstruktionen auf Eisenbahnbrücken sowie des Gleisbaus in Eisenbahntunneln

35.

Mitarbeiten beim Herstellen des Oberbaues, wie Verlegen der Gleise und Weichen auf Planum und Montieren von Gleisabschlüssen und Schienenausziehvorrichtungen

Herstellen des Oberbaues wie Verlegen der Gleise und Weichen auf Planum und Montieren von Gleisabschlüssen und Schienenausziehvorrichtungen

36.

Grundkenntnisse der Oberflächenentwässerung, Drainagierung und Tiefenentwässerung

Kenntnis der Oberflächenentwässerungen und Drainagierung

37.

Grundkenntnisse der Signale

Kenntnis der Signale

Aufstellen von Langsamfahr- und Sperrsignalen, Pfeif-pflöcken und Signalen für Schneeräumfahrten; Montieren der Signal-, Geschwindigkeitsanzeiger und -voranzeiger

38.

Kenntnis der Bezeichnungen von Gleisen und Weichen, Strecken, Streckenabschnitten und Betriebsstellen

Aufstellen und Montieren von Streckentafeln sowie Grenzmarken

39.

Handhaben von und Messen mit Prüfgeräten

Analysieren von Mess- und Prüfergebnissen sowie Erstellen von Dokumentationen

40.

Grundkenntnisse des Instandhaltungsprozesses und über dessen Dokumentation

Kenntnis und Mitarbeit bei Wartungs-, Entstörungs-, und Instandsetzungsarbeiten an Gleisanlagen (zB Regulieren von Spur-, Rillen-, Leitweiten und Stoßlücken ) und an sonstigen Eisenbahnanlagen

Durchführen von Wartungs-, Entstörungs- und Instand-setzungsarbeiten an Gleisanlagen (zB Regulieren von Spur-, Rillen-, Leitweiten und Stoßlücken) und an sonstigen Eisenbahnanlagen

41.

Kenntnis der Schneeschutzanlagen und der Schnee- und Eisbeseitigung sowie Durchführen winterdienstlicher Arbeiten am Gleiskörper

42.

Kenntnis der Arten und Ausgestaltung von Eisenbahnübergängen und Eisenbahnkreuzungen

Mitarbeiten beim Setzen von Maßnahmen in Störungsfällen an Eisenbahnübergängen und Eisenbahnkreuzungen

43.

Mitarbeiten beim Herstellen von Eisenbahnübergängen und Eisenbahnkreuzungen

Herstellen von Eisenbahnübergängen und Eisenbahnkreuzungen

44.

Sichern abgestellter Fahrzeuge

45.

Kenntnis der Über- und Abnahme von Oberbauarbeiten

46.

Ausfüllen der Aufmaßblätter, Führen von Bautagesberichten

47.

Kenntnis und Anwendung der im Lehrbetrieb verwendeten EDV (Hard- und Software)

48.

Grundkenntnisse der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle

Kenntnis und Anwendung des unternehmensspezifischen Qualitätsmanagements einschließlich Dokumentation

49.

Grundkenntnisse der Kosten von Behinderungen des Eisenbahnbetriebes

50.

Grundkenntnisse der relevanten Gesetze, Verordnungen, Normen und sonstigen Regelwerke für Verkehrsanlagen

Kenntnis der relevanten Gesetze, Verordnungen, Normen und sonstigen Regelwerke für Verkehrsanlagen

51.

Erste Hilfe

Verhalten bei Notfällen und Vorfällen sowie Leisten Erster Hilfe im Anlassfall

52.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)

53.

Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

54.

Grundkenntnisse des Umweltschutzes und dessen Umsetzung auf Baustellen sowie Kenntnis der Maßnahmen zum sparsamen Energieeinsatz

55.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften (insbesondere §§ 20 und 21 ASchG und EisbAV) und Normen im Eisenbahnbetrieb und Bahnbau, des sicherheitsrelevanten Verhaltens im Bereich von Gleisanlagen sowie der Schutzmaßnahmen und des Verhaltens im Bereich von Bahnstromanlagen

56.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist – unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben – auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

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