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§ 12 Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2012

Wiederholungsprüfung

§ 12

(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

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