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§ 10 Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2012

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 10

(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen und hat folgende Tätigkeiten zu umfassen.

  1. 1. Gleistechnische Vermessungen,
  2. 2. Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbindungen,
  3. 3. Herstellen einer Oberfläche inklusive Unterbau,
  4. 4. Inspektion einer Weiche,
  5. 5. Herstellen einer Stoßbrücke.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden ausgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Maßhaltigkeit,
  2. 2. fachgerechte Ausführung,
  3. 3. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfsmittel,
  4. 4. fachgerechtes Verwenden der richtigen Materialien.

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