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§ 3 RHV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

  1. 1. Altholz: Holz, das als Abfall gemäß § 2 AWG 2002 gilt;
  2. 2. Aufbereitung: die Behandlung von Altholz vor dem Recycling, wie beispielsweise die Klassierung, die Sortierung, die Eisen (Fe)- und Nichteisen (NE)-Metallabscheidung;
  3. 3. befugte Fachpersonen oder Fachanstalten: solche gemäß § 2 Abs. 6 Z 6 AWG 2002;
  4. 4. Beurteilungswert: Wert, anhand dessen die Einhaltung der Grenzwerte überprüft wird. Die Berechnung des Beurteilungswertes für Altholz, das dem Recycling in der Holzwerkstoffindustrie zugeführt werden soll, erfolgt gemäß Anhang 2 Kapitel 1.2;
  5. 5. Deklaration: die in den Aufzeichnungen dokumentierte Zuordnung eines Recyclingholzes zu einer bestimmungsgemäßen Verwendung als Produkt auf Basis eines gültigen Beurteilungsnachweises, der dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übermittelt wurde;
  6. 6. Feldprobe: eine Probe, aus der die Laborprobe für die nachfolgende Untersuchung hergestellt wird;
  7. 7. Holzwerkstoffe: Werkstoffe, die durch Zerkleinern von Holz, Recyclingholz und/oder Recyclingholzprodukten und anschließendes Zusammenfügen der Strukturelemente erzeugt werden (zB Spanplatten, Platten aus langen, flachen, ausgerichteten Spänen (OSB), Faserplatten, Verbundplatten, Holz-Kunststoff-Verbundwerkstoffe (WPC));
  8. 8. Holzwerkstoffindustrie: Unternehmen, die einen oder mehrere der in Anhang 1 angeführten Abfälle zur Erzeugung von Holzwerkstoffen verwenden;
  9. 9. Konfektionierung: die Behandlung von Altholz zur Verbesserung der physikalischen Eigenschaften wie beispielsweise die Zerkleinerung, Trocknung, die für das Recycling erforderlich ist;
  10. 10. Laborprobe: eine Probe, die nach Aufbereitung, Verjüngung und erforderlichenfalls Konservierung aus der Feldprobe hergestellt und für die Laboruntersuchung verwendet wird;
  11. 11. Los: die gemäß Anhang 2 Kapitel 2 oder Anhang 3 Kapitel 2 festgelegte Menge von einem Abfall, dessen Eigenschaften zu bestimmen sind (Teilmenge der Abfallbeurteilung);
  12. 12. Prüfmenge: die Masse oder das Volumen an Material, die bzw. das entweder der Laborprobe oder der Prüfprobe entnommen wurde und zur Ermittlung der Zusammensetzung oder anderer interessierender Eigenschaften notwendig ist;
  13. 13. Prüfprobe: eine Laborprobe nach einer vom Labor durchgeführten geeigneten Vorbehandlung (zB Mahlen zum Erreichen einer ausreichenden Homogenität und Feinheit, Trocknen);
  14. 14. qualifizierte Stichprobe: eine Probe, die aus mehreren Stichproben besteht und die einem Los zugeordnet werden kann;
  15. 15. Recyclingholz: Altholz, das dem Recycling in der Holzwerkstoffindustrie zugeführt werden soll und die Vorgaben gemäß Anhang 1 und 2 erfüllt;
  16. 16. Recyclingholzanteil: der Anteil des Recyclingholzes am gesamten Holzinput, der für die Herstellung von Holzwerkstoffen – ausgenommen die thermische Verwertung – erforderlich ist bezogen auf die Masse nach der Trocknung;
  17. 17. Recyclingholzprodukt: Recyclingholz, das die Vorgaben gemäß Anhang 3 erfüllt und für das das Ende der Abfalleigenschaft auf Basis der Übermittlung eines gültigen Beurteilungsnachweises an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft deklariert wurde;
  18. 18. Rückstellprobe: ein aliquoter Anteil der Feldprobe, der für allfällige Kontrolluntersuchungen aufbewahrt wird;
  19. 19. Stichprobe: eine Probe, die an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt gezogen wird. Eine Stichprobe wird nicht einzeln untersucht, sondern mit anderen Stichproben zu einer qualifizierten Stichprobe zusammengefasst;
  20. 20. vorgesehene Abnehmer:
  1. a) Personen, die von demjenigen, der die Abfalleigenschaft enden lassen will oder der das Ende der Abfalleigenschaft deklariert hat, voraussichtlich ein Recyclingholzprodukt einschließlich einer Eigenanwendung übernehmen werden;
  2. b) Personen, die von demjenigen, der das Ende der Abfalleigenschaft deklariert hat, ein Recyclingholzprodukt einschließlich einer Eigenanwendung übernommen haben.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20007830

Dokumentnummer

NOR40205052

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