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§ 17 FEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2012

Behandlung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

§ 17

(1) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat ihr bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bekannt gewordene Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder durch andere Rechtsvorschriften sonst als schutzwürdig eingestufte Informationen insbesondere nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes zu wahren.

(2) Die Qualifizierung einer Tatsache als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis oder als schutzwürdige Information obliegt der Bundesministerin für Verkehr, die dabei auch eine Abwägung der Interessen des Berechtigten an der Geheimhaltung einerseits und den Interessen Dritter an deren Offenlegung andererseits vorzunehmen hat.

(3) Hegt die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie berechtigte Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Geheimhaltung einer Tatsache oder Information, hat sie dies dem Berechtigen mitzuteilen und ihn aufzufordern, sein wirtschaftliches oder sonstiges Interesse an der Geheimhaltung glaubhaft zu machen.

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