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§ 3 UMG-RegV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2021

Eintragungsvoraussetzungen

§ 3.

(1) Der Antrag auf Eintragung eines EFB-Betriebes oder eines ISO 14001 Betriebes ist bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Wege der Umweltbundesamt GmbH einzubringen. Der Registrierungsantrag hat Folgendes zu enthalten:

  1. 1. eine Bestätigung von einem EMAS-Umweltgutachter gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 Z 2 sowie einen von einem EMAS-Umweltgutachter validierten Bericht gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 oder Abs. 2 Z 3;
  2. 2. Vorlage einer von einem EMAS-Umweltgutachter unterzeichneten Zertifizierungsempfehlung, eines gültigen V.EFB-Zertifikates, das auf Basis der Regelungen über die Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe (RAEF) ausgestellt wurde sowie eine Stellungnahme des V.EFB Beirates zum gemäß § 4 erstellten Bericht bzw.
  3. 3. Vorlage eines aktuellen ISO 14001 Zertifikates, das von einem zugelassenen EMAS-Umweltgutachter ausgestellt ist und
  4. 4. Nachweise über die Zahlung des für das Führen der Register durch die Umweltbundesamt GmbH als Dienstleister anfallenden Aufwandersatzes.

(2) Die Umweltbundesamt GmbH hat das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen zu prüfen und binnen zwölf Wochen nach Antragsstellung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Verfahrensergebnisse sowie einen Entscheidungsvorschlag vorzulegen. Sind die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie binnen einer Woche die Eintragung zu veranlassen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2021

Gesetzesnummer

20007820

Dokumentnummer

NOR40238133

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