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§ 3 ABD-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Betrieb von Dampfkesseln ohne ständige Beaufsichtigung (BosB)

§ 3

(1) Der Betrieb von Dampfkesseln ohne ständige Beaufsichtigung ist bei all jenen Dampfkesseln gestattet, welche sämtliche nachstehende Anforderungen erfüllen:

  1. 1. Der Betrieb erfolgt mit automatischer Beheizung.
  2. 2. Die automatische Beheizung kann nur in Betrieb sein, wenn alle Kesselschutzsysteme in Betrieb sind.
  3. 3. Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion (Begrenzer) entsprechend § 2 Abs. 1 Z 3 der Druckgeräteverordnung DGVO, BGBl. II Nr. 426/1999, in der jeweils geltenden Fassung, halten die Dampfkessel automatisch innerhalb der zulässigen Grenzen (z. B. Temperatur, Druck, Wasserstandsniveau, Speisewasserqualität, Durchfluss).
  4. 4. Werden die zulässigen Grenzen nicht eingehalten, so werden die Dampfkessel in einen sicheren Zustand durch die Auslösung eines angemessenen, automatisch gesteuerten Vorganges übergeführt oder abgeschaltet.
  5. 5. Nach Abschaltung der Beheizung wird die Nachwärme ohne menschliches Eingreifen sicher abgeführt (Ausdampfsicherheit).
  6. 6. Die Ausdampfsicherheit ist entsprechend den Bestimmungen der Anlage 1 Z 1 nachgewiesen; für Dampfkessel gemäß § 1 Abs. 2 genügen jedoch die vom Hersteller vorgelegten Nachweise über die Ausdampfsicherheit.
  7. 7. Nach einer Sicherheitsabschaltung kann die Beheizung nicht selbsttätig wieder anlaufen, sondern muss vor Ort entriegelt werden.

(2) Die Kesselschutzsysteme der Dampfkessel gemäß Abs. 1 sind während des Betriebes nachstehenden Funktionsprüfungen zu unterziehen:

  1. 1. Während des Anfahrens und in periodischen Zeitabständen (iS der Abs. 3 und 4) sind Funktionsprüfungen sämtlicher Begrenzer durchzuführen. Die periodische Funktionsprüfung umfasst eine Prüfung der zulässigen sicherheitsrelevanten Werte wie Temperatur, Druck, Wasserstandsniveau, Durchfluss sowie die Funktionsprüfung der Brennstoffzufuhr. Die Funktionsprüfung muss jederzeit durchführbar und rückwirkungsfrei auf andere Sicherheitseinrichtungen sein.
  2. 2. Die Qualität des Speise- und Kesselwassers ist von einem mit der Wasseraufbereitung vertrauten Sachkundigen mindestens alle drei Tage nach Herstellerangaben und nach vorhergehender Abstimmung mit der Kesselprüfstelle zu überprüfen. Diese Überprüfung umfasst auch die Qualität von zusätzlichen Einspeisungen (z. B. Kondensat). Diese Bestimmung kann auch über eine kontinuierliche Überwachung der Wasserqualität erfüllt werden.

    Das Ergebnis jeder Begrenzerprüfung muss für den Dampfkesselwärter eindeutig erkennbar sein.

(3) Der Nachweis der periodischen Funktionsprüfungen ist entweder durch

  1. 1. zwangsweise Prüfung mit sicher ausgeführter Zeitüberwachung oder
  2. 2. automatische Erfassung und Protokollierung der erfolgten Prüfvorgänge oder
  3. 3. eine Kombination der genannten Möglichkeiten

    zu erbringen. Erfolgte ein 72 Stunden dauernder, durchgehender Betrieb ohne Kontrolle der Funktionsprüfung durch den Dampfkesselwärter, so muss der Dampfkessel spätestens nach zwei weiteren Stunden mit Störungsmeldung automatisch und sicher abschalten.

(4) Alternativ zu Abs. 3 ist eine monatliche Funktionsprüfung durch physikalisches Auslösen (betriebsmäßiges Anfahren) der Schaltpunkte der in Abs. 2 Z 1 genannten Begrenzer mit Sicherheitsabschaltung zulässig.

(5) Bei Dampfkesseln gemäß § 1 Abs. 2 haben die Funktionsprüfungen der Kesselschutzsysteme gemäß Abs. 2 nach Herstellerangaben zu erfolgen.

(6) Bei negativem Ergebnis der Funktionsprüfung ist die Beheizung abzuschalten und zu verriegeln.

(7) Die Ergebnisse der Funktionsprüfungen sind im Betriebsbuch (§ 5) zu dokumentieren.

(8) Änderungen an der Einstellung der Sicherheitseinrichtungen nach der Inbetriebnahme sind für Dampfkessel, ausgenommen solche gemäß § 1 Abs. 2, nach vorhergehender nachweislicher Abstimmung mit einer benannten Stelle nach § 20 Abs. 1 DGVO mit entsprechendem Akkreditierungsumfang zulässig; für Dampfkessel gemäß § 1 Abs. 2 ist dies nach vorhergehender nachweislicher Abstimmung mit dem Hersteller zulässig. Die Sicherheitseinrichtungen sind gegen unbefugte Änderungen zu schützen.

(9) Die Ausrüstung des Aufstellungsraumes muss den Anforderungen derAnlage 1 Z 2 entsprechen.

(10) Nähere Bestimmungen über den Betrieb von Dampfkesseln ohne ständige Beaufsichtigung sind inAnlage 1 Z 3 festgelegt.

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