§ 2.
(1) Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsbezügen von Tochtergesellschaften der Oesterreichischen Nationalbank, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit ihre Ruhe- und Versorgungsbezüge die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß §§ 45 und 108 Abs. 1 und 3 ASVG in der jeweils geltenden Fassung, überschreitet, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie die Bezüge oder Leistungen beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Stelle einzubehalten und beträgt
- 1. 5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
- 2. 10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
- 3. 20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
- 4. 25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.
(2) Werden Ruhe- und Versorgungsbezüge gemäß § 1 und § 2 Abs. 1 bezogen, sind diese zusammenzurechnen und es gelangen die Hundertsätze der Tabellen in § 1 Abs. 2 zur Anwendung.
Schlagworte
Ruhebezug
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2024
Gesetzesnummer
20007810
Dokumentnummer
NOR40163066
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