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§ 19 IG-L-MKV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.4.2021

Anzahl der Messstellen und deren regionale Verteilung

§ 19.

(1) Der Landeshauptmann hat gemäß § 5 IG-L Messungen des Staubniederschlags sowie von Pb und Cd im Staubniederschlag durchzuführen; diese sind jedenfalls an den Belastungsschwerpunkten vorzunehmen, die in entsprechenden Vorerhebungen zu ermitteln sind. Die Messstellen sind nach Möglichkeit repräsentativ auf Gemeinden unterschiedlicher Bevölkerungszahl zu verteilen. Nach Möglichkeit sind auch As und Ni zu messen.

(2) Messungen der Deposition der Schwermetalle Pb, As, Cd und Ni sind zumindest an folgenden industrienahen Standorten durchzuführen:

  1. 1. Arnoldstein,
  2. 2. Linz,
  3. 3. Leoben Donawitz und
  4. 4. Brixlegg.

(3) Hinsichtlich der Bekanntgabe der Standorte der Messstellen ist § 7 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20007789

Dokumentnummer

NOR40232487

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