Gleichwertigkeitsklausel
§ 7.
Der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette gemäß dieser Verordnung gleichwertige, durch Gesetz oder behördlich festgelegte und klar erkennbare Kennzeichnungen von nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen gemäß den Vorschriften anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes gelten als Kennzeichnung gemäß dieser Verordnung, wenn aus der jeweiligen Kennzeichnung zumindest die Abgasklasse oder die maßgeblichen Abgaswerte des Fahrzeuges und weitere für den Vollzug einer Maßnahme gemäß §14 IG-L notwendigen Informationen eindeutig ersichtlich sind. Kennzeichnungen, die dieser Gleichwertigkeitsklausel entsprechen, werden auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20007781
Dokumentnummer
NOR40138157
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