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§ 3 GewVermV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.2012

Übergangsbestimmungen

§ 2

(Anm.: richtig § 3.) (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 95/2003 außer Kraft.

(2) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 284/1999 sowie Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 95/2003 gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 dieser Verordnung.

(3) Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 100/1978, Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß den §§ 3, 6 und 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 284/1999 sowie Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 95/2003 gelten als Zeugnisse für das Gewerbe der Gewerblichen Vermögensberatung eingeschränkt auf die Vermittlung von Personalkrediten.

(4) Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 368/1978, Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß den §§ 8 und 9 der Verordnung BGBl. II Nr. 284/1999 sowie Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 95/2003 gelten als Zeugnisse für das Gewerbe der Gewerblichen Vermögensberatung eingeschränkt auf die Vermittlung von Hypothekarkrediten und Vermögensberatung.

(5) Der erfolgreiche Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien gemäß der Studien- und Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 318/1930, ist dem erfolgreichen Abschluss der entsprechenden im § 1 Z 2 lit. a genannten Studienrichtung gleichgestellt.

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