Abschnitt 2
Freiwilliges Sozialjahr Regelungsgegenstand
§ 5.
Dieser Abschnitt regelt zivilrechtliche Aspekte des Freiwilligen Sozialjahres (FSJ) und dessen sonstige Rahmenbedingungen, soweit dies in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes fällt, insbesondere für die Zwecke der Sozialversicherung und der Familienbeihilfe.
Schlagworte
Gesetzgebungskompetenz
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2023
Gesetzesnummer
20007753
Dokumentnummer
NOR40254761
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