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§ 36  FreiwG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

Abschnitt 6

Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement Fonds, Begünstigte

§ 36.

(1) Zur besonderen Anerkennung und Aufwertung von Freiwilligenengagement wird ein Fonds errichtet. Dieser Fonds trägt die Bezeichnung „Anerkennungsfonds für Freiwilligenengagement“. Zuwendungen aus dem Fonds können natürlichen und juristischen Personen gewährt werden, die zur Entwicklung oder tatsächlichen Durchführung von innovativen Maßnahmen, besonderen Aktivitäten oder Initiativen zur nachhaltigen Sicherung des freiwilligen Engagements in Österreich beitragen.

(1a) Zuwendungen aus dem „Anerkennungsfonds für Freiwilligenengagement“ können auch im Zusammenhang mit Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen an anerkannte Träger oder Freiwilligenorganisationen gemäß Freiwilligengesetz gewährt werden.

(2) Empfänger bzw. Empfängerinnen von Zuwendungen aus dem Fonds können

  1. 1. österreichische Staatsbürger bzw. Staatsbürgerinnen oder Menschen, die ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet haben, oder
  2. 2. inländische juristische Personen

(3) Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

20007753

Dokumentnummer

NOR40254786

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