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§ 32  FreiwG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

Bestellung

§ 32.

(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind durch den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu bestellen.

(2) Vorschlagsberechtigte Stellen sind dabei:

  1. 1. alle Bundesministerien,
  2. 2. die Länder über die Verbindungsstelle der Bundesländer,
  3. 3. der Städte- und Gemeindebund, die Interessenvertretungen, sowie die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien und
  4. 4. die im § 31 Z 3 und Z 4 angeführten vorschlagsberechtigten Organisationen.

(3) Es erfolgt keine Bestellung, solange das Vorschlagsrecht der zuständigen Stellen nicht ausgeübt wird.

(4) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Österreichischen Freiwilligenrates aus dem Österreichischen Freiwilligenrat aus, so ist die Geschäftsstelle beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausscheiden vom betreffenden Vorschlagsberechtigten bzw. von der vorschlagsberechtigten Stelle hievon zu informieren und gleichzeitig ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) vorzuschlagen.

(5) Der Bundesminster bzw. die Bundesminsterin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) von seiner Funktion zu entheben, wenn

  1. 1. es dies beantragt,
  2. 2. jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied (Ersatzmitglied) bestellt wurde, die Enthebung beantragt,
  3. 3. das Mitglied (Ersatzmitglied) sich der Vernachlässigung seiner Aufgaben schuldig macht oder
  4. 4. die Voraussetzungen wegfallen, von Amts wegen.

Schlagworte

Städtebund

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

20007753

Dokumentnummer

NOR40254784

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