vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 27  FreiwG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

Anzuwendende Regelungen

§ 27.

Die Regelungen des Abschnittes 2 gelten sinngemäß mit folgenden Abweichungen:

  1. 1. Der Gedenkdienst findet an Einsatzstellen im Aus- und Inland statt, der Friedens- und Sozialdienst an Einsatzstellen im Ausland.
  2. 2. bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen sind Teilnehmende, die den Dienst im Inland fortsetzen, bei Einsatzstellen gemäß § 9 oder bei Einsatzstellen gemäß § 4 des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679/1986, einzusetzen. Sobald der Einsatz im Inland fortgeführt wird, ist § 13a sinngemäß anzuwenden;
  3. 3. geeignete Einsatzstellen des Gedenkdienstes im Inland sind vom jeweiligen Landeshauptmann/ von der jeweiligen Landeshauptfrau gemäß § 4 des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679/1986, anerkannte inländische Gedenkstätten für Opfer des Nationalsozialismus aus einem der folgenden Bereiche: Bildungs- und Aufklärungsarbeit, wissenschaftliche Aufarbeitung, Arbeit mit überlebenden Opfern, Arbeit mit Opferverbänden und deren Nachfolgeorganisationen, Altenbetreuung und Jugendarbeit;
  4. 4. geeignete Einsatzstellen des Gedenkdienstes im Ausland zum Gedenken der Opfer des Nationalsozialismus werden vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten auf Antrag des jeweiligen Trägers unter Bedachtnahme auf die außenpolitischen Interessen der Republik Österreich aus den Bereichen Bildungs- und Aufklärungsarbeit, wissenschaftliche Aufarbeitung, Arbeit mit überlebenden Opfern, Arbeit mit Opferverbänden und deren Nachfolgeorganisationen, Altenbetreuung und Jugendarbeit anerkannt;
  5. 5. geeignete Einsatzstellen des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland, und zwar Einrichtungen zur Erreichung oder Sicherung des Friedens im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten (Friedensdienst) oder der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eines Landes (Sozialdienst) werden vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten auf Antrag des jeweiligen Trägers unter Bedachtnahme auf die außenpolitischen Interessen der Republik Österreich aus einem der folgenden Bereiche mit ihrer voraussichtlichen Dauer befristet anerkannt: Bildungs- und Aufklärungsarbeit, wissenschaftliche Aufarbeitung und Hintergrundanalysen, Kinder- und Jugendbetreuung, Sozial- und Behindertenhilfe, Betreuung von von Gewalt betroffenen Menschen, Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen, Betreuung von Obdachlosen, Betreuung von alten Menschen, Krankenanstalten, Mitwirkung bei der Einrichtung bzw. Wiederherstellung von Infrastruktur sowie bei Maßnahmen im Umweltbereich und zur Förderung der Nachhaltigkeit, Mitwirkung bei der Sozialarbeit mit betroffenen Bevölkerungsschichten, Mitwirkung beim Unterricht in Schulen und Ausbildungswerkstätten und in der Erwachsenenbildung;
  6. 6. sofern die Einsatzstelle im Ausland liegt, wird der Träger zusätzlich zu den Verpflichtungen nach § 8 Abs. 4 verpflichtet,
  1. a) mit der Einsatzstelle die Einhaltung der §§ 7 letzter Satz, 13, 16 und 18 zu vereinbaren. Der Träger ist verpflichtet, den Dienst unverzüglich zu beenden, wenn er weiß oder wissen muss, dass diese Bestimmungen von der Einsatzstelle trotz Aufforderung nicht eingehalten werden;
  2. b) erforderlichenfalls eine Zusatzkrankenversicherung und eine Auslandsreiseversicherung für den Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin abzuschließen;
  3. c) in Schadensfällen, die im Rahmen eines Auslandseinsatzes an vereinbarungsgemäß dort verwendetem persönlichen Eigentum der Teilnehmenden erfolgen, den Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin schadlos zu halten;
  1. 7. sofern die Einsatzstelle im Ausland liegt, beträgt die Höhe des Taschengeldes an die Teilnehmenden abweichend von § 8 Abs. 4 Z 6 mindestens 10% und maximal 100% des monatlichen Betrages nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955;
  2. 8. für die Anerkennung als Träger nach diesem Abschnitt ist abweichend von § 8 Abs. 1 Z 2 das Vorhandensein von mindestens acht im Hinblick auf die Ziele des Gedenkdienstes, Friedens- und Sozialdienstes im Ausland geeigneten Einsatzstellen Voraussetzung;
  3. 9. für Streitigkeiten zwischen Teilnehmenden und Einsatzstellen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist Abschnitt V der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu beachten; insbesondere wird auf die Möglichkeit der Begründung eines zusätzlichen Gerichtsstandes hingewiesen;
  4. 10. für Streitigkeiten zwischen Teilnehmenden und der Einsatzstelle in einem Drittstaat sind die Bestimmungen des § 20 sinngemäß anzuwenden. Die Zuständigkeit gem. § 20 ist in der Einsatzvereinbarung zu vereinbaren.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

20007753

Dokumentnummer

NOR40254799

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)