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§ 11  FreiwG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

Qualitätssicherung

§ 11.

(1) Die nach § 8 anerkannten Träger sind verpflichtet, eine regelmäßige Evaluierung insbesondere der fachlichen Anleitung und der pädagogischen Betreuung und Begleitung durch pädagogisch geschulte Kräfte in den Bereichen Reflexion, Persönlichkeitsbildung und fachspezifische Seminare und des praktischen Einsatzes durchzuführen.

(2) Die nach § 8 anerkannten Träger haben dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin auf Aufforderung schriftliche Berichte über die Durchführung und Evaluierung des Freiwilligen Sozialjahres, einschließlich der Anzahl der in den Einsatzstellen insgesamt beschäftigten Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen, vorzulegen.

(3) Für die Zwecke der Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen der Träger ist der Dachverband der Sozialversicherungsträger verpflichtet, dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundeskanzleramt auf Anfrage, mindestens jedoch einmal jährlich, Anzahl, Alter, Geschlecht und Dauer des Einsatzes der Teilnehmenden am Freiwilligen Sozialjahr und deren Einsatzstelle im jeweiligen Bundesland, gegliedert nach Trägern, sowie die Gesamtanzahl der in der jeweiligen Einsatzstelle beschäftigten Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen bekannt zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

20007753

Dokumentnummer

NOR40254767

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