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§ 49 GlücksspielautomatenV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2017

Jackpotbezogene Anforderungen an Glücksspielautomaten

§ 49.

(1) Jeder an ein Jackpot-System angeschlossene und an einer Jackpot-Ausspielung teilnehmende Glücksspielautomat muss die Möglichkeit bieten, den Jackpot zu den für die Auslösung des Jackpots festgelegten Bedingungen auszulösen.

(2) In Ausnahme zu § 14 Abs. 2 darf bei Glücksspielautomaten in Spielbanken die Entscheidung über ein Spielergebnis Einfluss auf zukünftige Entscheidungen über Spielergebnisse haben, jedoch nur hinsichtlich der Bestimmung des Betrags der Jackpot-Ausspielungen, an denen der Glücksspielautomat teilnimmt.

(3) Im zentralen Kontrollsystem des Datenrechenzentrums der Bundesrechenzentrum GmbH sind als Jackpot-System jene Glücksspielautomatentypen anzuführen, die mit dem jeweiligen Jackpot-Controllertyp verbunden werden können.

(4) Wird ein Jackpot ausgelöst, so muss der auslösende Glücksspielautomat blockiert werden. Die Wiederaufnahme des Spielmodus darf erst dann erfolgen, wenn alle für den Nachweis der Jackpot-Auslösung wesentlichen Tatsachen ermittelt sind.

(5) Für Jackpot-Systeme, bei denen ein Glücksspielautomat die Funktionen des Jackpot-Controllers ausführt, gilt § 45 sinngemäß.

(6) Glücksspielautomaten, die aufgrund einer Störung nicht mit dem Jackpot-Controller kommunizieren können oder aus anderen Gründen nicht an einer Jackpot-Ausspielung teilnehmen, obwohl dies vorgesehen ist, müssen das laufende Jackpot-Spiel unverzüglich unterbrechen, eine Fehlermeldung auslösen, anzeigen und speichern und dürfen keine weiteren Jackpot-Spiele zulassen. Spielprogramme, die im störungsfreien Betrieb den Gewinn eines Mystery Jackpot in Aussicht stellen, dürfen im Störungsfall weiter betrieben werden, sofern der Spieler deutlich erkennbar darüber informiert wird, dass er nicht an der Jackpot-Ausspielung teilnimmt.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2017

Gesetzesnummer

20007737

Dokumentnummer

NOR40194159

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