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§ 31 GlücksspielautomatenV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2013

Prüfunternehmen

§ 31.

Jedes Prüfunternehmen muss zum Zeitpunkt der Ausstellung des Typengutachtens jede der folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. 1. im EU-/EWR-Raum oder der Schweiz akkreditiert als Prüf- und Kalibrierlaboratorium für den Bereich der Glücksspielautomaten
  2. 2. jeder mit der Erstellung des Typengutachtens betraute Prüfer des Prüfunternehmens weist einen Studienabschluss der Studienrichtung Elektrotechnik, Mechatronik oder technische Informatik oder eine gleichwertige Ausbildung auf oder hat mindestens fünfjährige Erfahrung in der Erstellung von technischen Gutachten im Bereich der Glücksspielautomatentechnik
  3. 3. keine wirtschaftliche Abhängigkeit zum Hersteller des geprüften Glücksspielautomaten oder zum Bewilligungsinhaber.

    Die Anforderungen der Z 1 bis 3 sind durch das Prüfunternehmen entsprechend der Anlage (Detailspezifikation 3) zu bestätigen und über Aufforderung nachzuweisen.

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