4. Abschnitt
Anzeigen am Glücksspielautomaten Anzeige der letzten Spiele und Einheiten
§ 20.
Glücksspielautomaten müssen auf Anfrage die im internen Diagnosesystem gespeicherten Informationen der letzten 10 Spiele (§ 16 Abs. 1 Z 3) und der letzten 50 akzeptierten Einheiten (§ 16 Abs. 1 Z 4) in zeitlich richtiger Abfolge am Glücksspielautomaten anzeigen. Die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 (Converter-Board Einsatz) und 4 (Video-Recording) sind gesondert zu beachten.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2017
Gesetzesnummer
20007737
Dokumentnummer
NOR40194143
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