3. Abschnitt
Speicheranforderungen Programmspeicher der Glücksspielautomaten
§ 17.
(1) Die Programmspeichermedien der Softwarekomponenten der Glücksspielautomaten, die den Spielablauf beeinflussen, der Betriebssystemsoftware der Glücksspielautomaten und der Sound- und Grafikdaten der Spielprogramme müssen so ausgelegt sein, dass keine Veränderung des Programmcodes möglich ist.
(2) Ein Update oder Tausch von Software oder Software-Komponenten gemäß Abs. 1 darf nur nach Öffnung der Logik-Gehäuse-Tür des Gerätes durch physischen Austausch des Programmspeichermediums möglich sein.
Schlagworte
Sounddaten
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2017
Gesetzesnummer
20007737
Dokumentnummer
NOR40194142
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