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§ 17 GlücksspielautomatenV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2017

3. Abschnitt

Speicheranforderungen Programmspeicher der Glücksspielautomaten

§ 17.

(1) Die Programmspeichermedien der Softwarekomponenten der Glücksspielautomaten, die den Spielablauf beeinflussen, der Betriebssystemsoftware der Glücksspielautomaten und der Sound- und Grafikdaten der Spielprogramme müssen so ausgelegt sein, dass keine Veränderung des Programmcodes möglich ist.

(2) Ein Update oder Tausch von Software oder Software-Komponenten gemäß Abs. 1 darf nur nach Öffnung der Logik-Gehäuse-Tür des Gerätes durch physischen Austausch des Programmspeichermediums möglich sein.

Schlagworte

Sounddaten

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2017

Gesetzesnummer

20007737

Dokumentnummer

NOR40194142

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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