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§ 14 GlücksspielautomatenV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2017

Spielergebnisermittlung

§ 14.

(1) Die Entscheidung über das Spielergebnis muss ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen und muss auf einem Zufallszahlengenerator basieren. Dieser muss mechanisch, elektromechanisch oder elektronisch über mathematische Algorithmen realisiert sein. Die Zuverlässigkeit des Zufallszahlengenerators und die Zufälligkeit der erzeugten Zahl sind durch anerkannte Wahrscheinlichkeitsberechnungen und andere anerkannte Verfahren im Rahmen der Prüfungen für das Typengutachten nachzuweisen. Der initiale Startwert (Seed) eines auf mathematischen Algorithmen basierenden Zufallszahlengenerators muss zufällig gewählt werden.

(2) Alle Entscheidungen über Spielergebnisse dürfen nur auf Basis der Eingaben des Spielteilneihmers ermittelt werden. Jeder anders geartete Steuerungsmechanismus ist untersagt.

(3) Die angebotenen Spielinformationen dürfen zu keiner Zeit irreführend sein.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2017

Gesetzesnummer

20007737

Dokumentnummer

NOR40194140

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