vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 30 Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Katar)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.3.2012

Artikel 30

Artikel 30

KÜNDIGUNG

(1) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann es zumindest sechs Monate vor dem Ende eines Kalenderjahres, das dem Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Tage des Inkrafttretens folgt, schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen.

(2) In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:

  1. a) hinsichtlich der im Abzugswege an der Quelle eingehobenen Steuern auf alle Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden, das unmittelbar dem Jahr folgt, in dem die Mitteilung erfolgt ist; und
  2. b) hinsichtlich der übrigen Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das unmittelbar dem Jahr folgt, in dem die Mitteilung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Gefertigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 30. Dezember 2010, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

20007728

Dokumentnummer

NOR40137113

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)