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§ 8 Ruhestandsstatistikverordnung 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.3.2012

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

§ 8

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

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