2. Hauptstück
Verwaltung von beweglichem Bundesvermögen
1. Abschnitt
Allgemeines Gegenstand der Verwaltung von beweglichem Bundesvermögen
§ 8
Die Verwaltung von beweglichem Bundesvermögen umfasst:
- die Erfassung und fortlaufende Dokumentation des beweglichen Bundesvermögens,
- den Nachweis der beweglichen Sachen in der Vermögensrechnung und
- die Überprüfung der mengenmäßigen Übereinstimmung zwischen buchmäßigem Bestand (Soll-Bestand) und tatsächlichem Bestand (Ist-Bestand).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)