5. Hauptstück
Verwaltung von Bibliotheken
1. Abschnitt
Allgemeines Gegenstand der Verwaltung von Bibliotheken und Geltungsbereich
§ 40
(1) Die Verwaltung von Bibliotheken umfasst:
- 1. die Erfassung und fortlaufende Dokumentation der Bibliotheksstücke,
- 2. die Katalogisierung der Bibliotheksstücke und
- 3. die fortlaufende Dokumentation der Benützung und Entlehnung der Bibliotheksstücke.
(2) Die Bestimmungen des 5. Hauptstücks dieser Verordnung gelten für alle Bibliotheken der haushaltsführenden Stellen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013.
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