Verfahrensvorschriften
§ 3
Die haushaltsleitenden Organe können im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof für ihren Zuständigkeitsbereich allenfalls erforderliche ergänzende Vorschriften im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung erlassen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)